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TPA & AKTUAR Folder
AKTUAR Fachartikel
Veröffentlicht am: 18.10.2016

Von: Tobias Höring

PERSONALRÜCKSTELLUNGEN (UGB)
– WAHL DES ZINSSATZES BEI ERSTMALIGER ANWENDUNG

In Folge des Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde im Juni 2016 eine überarbeitete Version der AFRAC Stellungnahme 27 „Personalrückstellungen (UGB) – Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ veröffentlicht. Gemäß dieser Stellungnahme ist es nun möglich neben dem aktuellen Stichtagszinssatz einen Durchschnittszinssatz heranzuziehen. Der Durchschnittszinssatz errechnet sich aus dem aktuellen Stichtagszinssatz zum aktuellen Abschlussstichtag und den Stichtagszinssätzen zum Abschlussstichtag der vorangegangenen 4 – 9 Jahre.

Diesbezüglich gibt es für beide Verfahren Vereinfachungen, um eine vorzeitige Ermittlung der Rückstellungswerte zu ermöglichen.

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Anstelle des Stichtagszinssatzes zum Abschlussstichtag können zwei eng aneinander liegende Zinssätze (im Bereich des zu erwarteten Stichtagszinssatzes am Abschlussstichtag) zur Rückstellungsbewertung herangezogen werden. Die Veröffentlichung des aktuellen Stichtagszinses am Abschlussstichtag führt somit nicht zwangsläufig zu einer Neuberechnung der Rückstellungswerte. Stattdessen ist es möglich den Wert der Rückstellungen durch lineare Interpolation aus den Ergebnissen der vorgezogenen Berechnungen herzuleiten.

Für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes kann anstelle des Stichtagszinssatzes zum aktuellen Stichtag ein Zinssatz herangezogen werden, dessen Bezugszeitpunkt nicht länger als drei Monate vor dem Abschlussstichtag liegt.

Die Stichtagszinssätze entsprechen dem Marktzinssatz für Anleihen von Unternehmen mit hochklassiger Bonitätseinstufung. Als passende Laufzeit dieser Unternehmensanleihen soll grundsätzlich die durchschnittliche, versicherungsmathematisch mit einem adäquaten Zinssatz diskontierte, nach der Höhe der zukünftigen Zahlungen gewichtete Restlaufzeit der Verpflichtungen, auch „Duration“ genannt, angesetzt werden. Hierbei kann gemäß der AFRAC-Stellungnahme vereinfachend eine Duration von 15 Jahren herangezogen werden, falls dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen. Die Zinssätze, welche für die Berechnung der Durchschnittszinssätze herangezogen werden, sind mit derselben Duration zu wählen.

Um diese Möglichkeiten zu veranschaulichen, finden Sie in der Tabelle die Zinssätze, welche zum 31.12.2015 unter Anwendung der AFRAC Stellungnahme 27 denkbar wären. (Bei einer Duration von 15 Jahren.)
Beispiel Zinssätze

Vorteil eines längeren Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung des Durchschnittszinssatzes liegt vor allem bei der geringeren Schwankungsbreite der Höhe der Zinssätze über die Jahre. Ein Zinssatz mit einem kürzeren Durchrechnungszeitraum reagiert auf Änderungen der Zinsniveaus allerdings deutlich weniger träge. Bitte beachten Sie, dass die aktuellen Durchschnittszinssätze höher sind als der Stichtagszinssatz. Steigt das Zinsniveau jedoch an, werden mittelfristig die Durchschnittszinssätze niedriger sein als der Stichtagszinssatz – jeweils unter Betrachtung des selben Stichtages.

Die Wahl der Methode (Stichtagszinssatz oder Durchschnittszinssatz) und seine Ermittlung sind stetig anzuwenden. D.h. die Wahl des Durchrechnungszeitraumes ist grundsätzlich nur einmalig durchzuführen.

Wir bieten die entsprechenden Durchschnittszinssätze auf unserer Webseite unter der Rubrik ZINSSATZEMPFEHLUNG UGB im Bereich Zinssätze (UGB/IFRS) für die Stichtage 31.12.; 31.03. und 30.06. (beginnend mit dem 31.12.2015) tabellarisch für die Duration von 3 bis 30 Jahren an. Zudem finden Sie unter der Rubrik ZINSSATZEMPFEHLUNG unsere Zinssatzempfehlungen für Personalrückstellungen, welche die monatlichen Stichtagszinssätze enthält.

Seit 30.09.2017 veröffentlichen wir auch unsere Durchschnittszinssätze monatlich.

GERNE FÜHREN WIR FÜR SIE UNTERNEHMENSSPEZIFISCHE VERGLEICHSBERECHNUNGEN DURCH.