PENSIONSTAFEL AVÖ 2018-P
NEUERSTELLUNG DER RECHNUNGSGRUNDLAGEN FÜR DIE PENSIONSVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH
Die Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ) hat im August 2018 aktualisierte Pensionstafeln namens AVÖ 2018-P in zwei Ausprägungen (für Angestellte und Arbeiter/Angestellte-Mischbestand) veröffentlicht. Sie ersetzen somit ab sofort die Vorgängertafeln AVÖ 2008-P. Diese umgangssprachlich auch „Sterbetafeln“ genannten Rechnungsgrundlagen umfassen im Wesentlichen biometrische Daten in Form von Sterbe-, Invalidisierungs- und Verheiratungswahrscheinlichkeiten sowie Annahmen über die Langlebigkeit, jeweils unterteilt nach Alter und Geschlecht.
Die wichtigsten Änderungen bezüglich der einzelnen Wahrscheinlichkeiten in der Angestelltentafel, welche vorwiegend bei der Berechnung von Rückstellungen zum Einsatz kommt, und anschließend die Auswirkungen auf die Rückstellungsberechnungen, werden im Folgenden kurz beschrieben.
Invalidisierungswahrscheinlichkeit
Der Bezug eines 2014 eingeführten Rehabilitationsgeldes für Personen, welche nach 1964 geboren sind, gilt nicht als Invaliditätspension. Somit gibt es für vor 1964 geborene Personen – aufgrund einer Übergangsbestimmung – höhere Invalidisierungswahrscheinlichkeiten als für später geborene Personen. Diese beiden Wahrscheinlichkeiten sind in der Grafik dargestellt.
Sterbewahrscheinlichkeit
Auch die Sterbewahrscheinlichkeiten von Personen unter Alter 90 sind deutlich gesunken. Allerdings ist zu bemerken, dass die Sterblichkeit von Personen, die das 90. Lebensjahr bereits erreicht haben, höher ausfällt als in den bisherigen Rechnungsgrundlagen.
Eine adaptierte Form der Aktivensterblichkeit unter der Betrachtung des Rehabilitationsgeldes als Invalidenpension für Personen, die vor 1964 geboren sind, liegt ebenfalls vor. Da in jenem Fall Rehabilitationsgeldbezieher nicht zur aktiven Personengruppe zählen, liegt die Sterblichkeit von unter 65-jährigen Personen geringfügig niedriger.
Mittlere Restlebensdauer
Verheiratungswahrscheinlichkeit / Partnerwahrscheinlichkeit
Auswirkungen auf die Rückstellungsbewertung
Die geringeren Sterbe- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten führen bei Jubiläumsgeldrückstellungen zu einer Erhöhung, da eine Reduzierung der angenommenen Austritte aufgrund von Tod oder Berufsunfähigkeit erfolgt.
Da bei Abfertigungsverpflichtungen (Abfertigung ALT) Zahlungen im Falle von Ableben oder Invalidität geleistet werden, wirken die niedrigeren Sterbe- und Invalidisierungswahrscheinlicheiten als Gegengewicht zur Erhöhung der Rückstellung aufgrund der höheren Wahrscheinlichkeit einer (dann höheren) Auszahlung zu Pensionsbeginn. Die Umstellung auf die neuen Rechnungsgrundlagen kann daher sogar zu einer Senkung der Abfertigungsrückstellung führen.
Pensionsrückstellungen sind aufgrund der diversen Möglichkeiten von Zahlungen um einiges komplexer. Die Anteile der Rückstellungen für jene Zahlungen, welche auf Basis der erhöhten Lebenserwartung wahrscheinlicher werden, steigen (z.B. Alterspension unter dem 90. Lebensjahr, Witwenrente in der Leistungsphase unter dem 90. Lebensjahr). Künftigen Zahlungen, für die die Voraussetzung der Eintritt von Tod oder Invalidität in der Ansparphase ist, wird eine niedrigere Wahrscheinlichkeit zugewiesen und somit sinken die verbundenen Rückstellungsanteile (z.B. Berufsunfähigkeitspension, Witwenrente in der Aktivphase).
Pauschale Aussagen über das Ausmaß der Veränderung von Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und Pensionsrückstellungen auf Basis der neuen Rechnungsgrundlagen sind aufgrund der Unterschiedlichkeit der Pläne (Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Einzelzusagen) nicht möglich.
Bezüglich der einkommensteuerlichen Vorgehensweise bei Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen sei angemerkt, dass kein Nachholverbot besteht, da die Umstellung auf die neuen Berechnungsgrundlagen lediglich einen besseren Wissensstand beim Rückstellungsausmaß darstellt. Diese Änderung ist grundsätzlich für das Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen, in dem die Änderung eintritt. Eine Verteilung des Aufwands/Ertrags ist allerdings auf 3 Wirtschaftsjahre möglich. Sollte steuerlich sowohl eine Pensions- als auch eine Jubiläumsgeldrückstellung zu bilden sein, so ist eine unterschiedliche Vorgangsweise bezüglich der Verteilung des Aufwands/Ertrags nicht zulässig.
Eine Ausnahme hierbei bilden Rückstellungen unverfallbarer Pensionsansprüche und laufender Firmenpensionszahlungen, da hierbei die zu Grunde liegende Arbeitsleistung bereits in der Vergangenheit liegt. Dieser Umstellungsbetrag ist gemäß EStR 3400d zwingend auf 3 Jahre zu verteilen.