AFRAC Stellungnahme 27 – Ergänzungen | AKTUAR Versicherungsmathematik
AKTUAR Fachartikel
Veröffentlicht am: 07.05.2018

Von: Tobias Höring

AFRAC
Stellungnahme 27 – Ergänzungen

Im April 2018 wurde die AFRAC Stellungnahme 27 um einige Punkte ergänzt bzw. erfolgten mehrere Klarstellungen.

Insbesondere wurde die Stellungnahme hinsichtlich der bilanziellen Behandlung von Rückdeckungsversicherungen überarbeitet. Zudem gibt es nun Klarstellungen zur Berechnung von Rückstellungen auf Basis der Nettomethode und zur finanzmathematischen Berechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellung.

Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen

Insbesondere hinsichtlich der Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen wurden interessante Aussagen getroffen.

Grundsätzlich ist die Rückdeckungsversicherung – so wie bisher – als eigener Vermögenswert anzusetzen, wobei dieser Grundsatz dann nicht zu Anwendung kommt, wenn die Rückdeckungsversicherung ausschließlich zur Deckung der konkreten Verpflichtung dient und der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung dem Zugriff des Unternehmens und seiner Gläubiger entzogen ist. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, kann der Wert der Rückdeckungsversicherung von der Gesamtpensionsverpflichtung abgezogen (d.h. saldiert) werden.

Entsprechen allerdings die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung exakt der Verpflichtung aus der Pensionszusage (vollständige Deckung), erfolgt die Bewertung der Gesamtpensionsverpflichtung mit dem Wert der Rückdeckungsversicherung. Eine vollständige Deckung liegt dann vor, wenn die Ansprüche aus dem Pensionsvertrag und die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung über den gesamten Zeitraum der Zusage vollkommen ident sind. Aus der Saldierung der Gesamtpensionsverpflichtung mit dem Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung ergibt sich in diesem Fall eine Pensionsrückstellung von Null. In der Praxis kann ein Rückdeckungsvertrag auch nur bestimmte und damit nicht alle Risikokomponenten decken (beispielsweise nur das Langlebigkeitsrisiko, nicht aber das Arbeitsunfähigkeitsrisiko). In einem solchen Fall können die Risikokomponenten getrennt voneinander betrachtet und bilanziert werden, und nur die Bewertung des durch die Rückdeckungsversicherung vollständig gedeckten Risikos erfolgt mit dem Wert der Rückdeckungsversicherung.

Entspricht allerdings die Prämienzahlung an die Rückdeckungsversicherung nicht dem Äquivalenzprinzip (Äquivalenz in den einzelnen Perioden zwischen der Arbeitsleistung bzw. Prämienzahlung und dem Aufwand aus der Bildung der Rückstellungen), ist der Wert der Rückdeckungsversicherung unter sinngemäßer Anwendung eines Ansammlungsverfahrens (Anmerkung: somit mit Hilfe des Teilwertverfahrens oder der PUC–Methode) anzupassen. Falls der Rückkauf der Rückdeckungsversicherung beabsichtigt ist, ist die Rückdeckungsversicherung mit dem Rückkaufswert (ansonsten mit dem Aktivierungswert) anzusetzen.

Ist der vom selbständigen Rechtsträger gehaltene Vermögenswert bzw. der Wert der Rückdeckungsversicherung höher als die Gesamtpensionsverpflichtung, ist für den übersteigenden Betrag nur insoweit ein finanzieller Vermögensgegenstand anzusetzen, als der Betrag vom Unternehmen zurückgefordert oder gegen künftige Beitragszahlungen aufgerechnet werden kann bzw. eine Vorauszahlung von Versicherungsprämien vorliegt. Somit wurde das aus dem IFRS bekannte Asset Ceiling (Begrenzung des Nettovermögenswertes) auch im Bereich des UGB verankert.

Die Bilanzierung der Rückdeckungsversicherung bzw. auch der Rückstellung ist somit komplex, am besten kann dies u.E. – vereinfacht – mit folgendem Prüfschema abgearbeitet werden:

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Nettomethode

Die in Praxis sehr häufig angewandte „Nettomethode“ auf Basis eines errechneten Realzinssatzes ist nach wie vor unter bestimmten Bedingungen zulässig. Der „Realzinssatz“ ist der Quotient aus dem Rechnungszinssatz (nominellen Kapitalmarktzinssatz) und der erwarteten jährlichen Bezugserhöhung (nicht nur der erwarteten Geldentwertungsrate).

Der „Realzinssatz“ hat durch die Formel

„Realzinssatz“ = ((1 + Rechnungszinssatz) / (1 + erwartete jährliche Bezugserhöhung)) – 1

zu erfolgen.

Finanzmathematische Berechnung

Die Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen dürfen unter der Prämisse „vereinfachend“ durch eine finanzmathematische Berechnung (das bedeutet die Nichtberücksichtigung von biometrischen Wahrscheinlichkeiten) erfolgen, falls diese Vereinfachung zu einer verlässlichen Annäherung an jenen Wert führt, der sich aus einer versicherungsmathematischen Berechnung ergeben würde. Dies ist für die Bewertung der Abfertigungsrückstellungen i.d.R. anzunehmen, weil die Auswirkung biometrischer Faktoren im Gegensatz zur Auswirkung bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen gering ist.

Größere Unterschiede zwischen versicherungs- und finanzmathematischer Berechnung können sich bei Ermittlung der Jubiläumsgeldrückstellungen aufgrund der relativ großen Auswirkung der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses („Fluktuation“) ergeben, weil die versicherungsmathematische Berechnung neben der Fluktuation durch Kündigung vor allem auch das Ausscheiden aufgrund von Invalidität („Frühpensionierung“) berücksichtigt. Dies führt grundsätzlich dazu, dass die versicherungsmathematische Berechnung im Vergleich zur finanzmathematischen Berechnung einen geringeren Rückstellungswert ergibt. Falls geeignete und verlässliche statistische Informationen über die Fluktuationswahrscheinlichkeit einschließlich der Fluktuation aufgrund eines früheren Pensionsantritts vorhanden sind, kann dieser Unterschied durch Berücksichtigung im Rahmen der finanzmathematischen Berechnung ausreichend ausgeglichen werden. Soweit keine geeigneten und verlässlichen statistischen Informationen vorliegen und damit Fluktuationswahrscheinlichkeiten nicht berücksichtigt werden dürfen, erscheint – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht – zumindest bei einer kleineren Anzahl von Berechtigten die Ermittlung der Jubiläumsgeldrückstellung nach der finanzmathematischen Methode dennoch sachgerecht.

Je nach Anzahl der Berechtigten und der Bedeutung dieser Rückstellungen für den jeweiligen Abschluss als Ganzes und der möglichen Abweichung des Ergebnisses aus dem angewendeten Näherungsverfahren im Vergleich zu einer versicherungsmathematischen Berechnung kann es allerdings erforderlich sein, in regelmäßigen Abständen eine Kontrollrechnung durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass die finanzmathematische Berechnung keine ausreichend verlässliche Annäherung an die versicherungsmathematische Berechnung ergeben könnte, liegen insbesondere dann vor, wenn im konkreten Anwendungsfall von einer höheren Bedeutung biometrischer Faktoren auszugehen ist. Dies ist z.B. bei einer stark auf einzelne Jahrgänge konzentrierten Zusammensetzung der Gruppe der Anspruchsberechtigten oder höheren Leistungsansprüchen kurz vor Pensionsantritt der Fall.

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