INTERNATIONALE PENSIONSPLÄNE
FLEXIBLE LÖSUNGEN FÜR EXPATRIATES
INTERNATIONALER
PENSIONSPLAN (IPP)
Viele multinationale Unternehmen haben mobile Mitarbeiter, die vorübergehend ins Ausland entsendet werden (Expatriates). Die Entsendung des Mitarbeiters kann von kurzer oder langer Dauer sein, aber auch mehrfache Beschäftigungsverhältnisse in ausländischen Konzerngesellschaften unterschiedlicher Länder kommen in der Praxis oft vor. Bei ein- oder mehrmaligen kurzen Entsendungen verbleibt der Mitarbeiter in der Regel im Pensionsplan des Unternehmens seines Heimatlandes. Im Falle einer langjährigen Entsendung in eine ausländische Konzerngesellschaft wechselt der Mitarbeiter meistens in den Pensionsplan dieses Unternehmens. Kompliziert wird es bei einem „Nomaden“, der mehrfach in Konzerngesellschaften unterschiedlicher Länder entsendet wird. Bei diesem Mitarbeiter macht ein Verbleib im Pensionsplan des Heimatlandes oder ein – nicht dauerhafter – Wechsel in den Pensionsplan des jeweiligen Gastlandes meist aus wirtschaftlichen bzw. steuerrechtlichen Gründen keinen Sinn. Für solch einen Mitarbeiter wäre die Existenz eines internationalen Pensionsplans jedenfalls eine sehr gute Möglichkeit, dauerhaft Ansprüche für eine Firmenpension zu erdienen, ohne dass diese Ansprüche aus einer Vielzahl von unterschiedlichen Pensionsplänen entstehen.
Zudem haben multinationale Unternehmen in einzelnen, zumeist kleineren, ausländischen Konzerngesellschaften oft keine lokalen Pensionspläne. Die Implementierung von individuellen Pensionsplänen, die auf die rechtlichen Bedingungen des jeweiligen Landes optimiert werden, ist meist sehr aufwendig und intransparent. Eine länderübergreifende Koordination der unterschiedlichen Pensionspläne ist nur mit großem Aufwand möglich.
Ein internationaler Pensionsplan (IPP) ist wegen der hohen Transparenz, Effizienz und geringen Komplexität meistens beitragsorientiert (Ansparplan), kann aber auch leistungsorientiert oder hybrid (z.B. beitragsorientiert mit Mindestverzinsung) definiert werden. Zudem können bei Bedarf auch bestehende Firmenpensionsansprüche sowie Unterschiede in der gesetzlichen Pensionsversicherung berücksichtigt werden. Je mehr Länder involviert sind, umso komplexer kann die Errichtung eines IPP werden, vor allem wenn auch lokale Standards beachtet werden sollen.
Die Errichtung eines IPP findet in den meisten Fällen weder im Entsendeland (bzw. Hauptsitz des Arbeitgebers) noch im Gastland statt, sondern an einem bedeutenden internationalem Finanzplatz wie z.B. den Kanalinseln.
Das Ansparen für die Pensionsansprüche der Arbeitnehmer erfolgt zumeist in konzessionierten, privatwirtschaftlich organisierten Treuhandfonds („Trusts“). Für die Vermögensverwaltung der ausgelagerten Pensionsverpflichtungen gelten die Gesetze des Landes, in dem der IPP errichtet wurde.
Um steuerliche Vorteile für den Arbeitnehmer nutzen zu können, werden – sofern möglich – IPPs mit Pensionsplänen im Sinne der Pensionsfonds-Richtlinie für EbAVs (Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung), d.h. IORPs (Institutions for Occupational Retirement Provision) kombiniert. Dadurch wird die Besteuerung der Arbeitgeberbeiträge und der Erträge aus der Veranlagung bis zum Zeitpunkt der Pensionszahlung aufgeschoben. Beim klassischen IPP werden die Arbeitgeberbeiträge in der Regel sofort als Gehaltsbestandteil versteuert.
Die EU-Richtlinie 2016/2341 (sog. EbAV II– bzw. IORP II-Richtlinie) über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wurde am 23.12.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die EbAV II-Richtlinie ersetzt die EU-Richtlinie 2003/41 und soll u.a. die Rahmenbedingungen für die Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten verbessern und deren Pensionsansprüche bestmöglich schützen. Dies soll durch eine Mindestharmonisierung der betrieblichen Altersversorgungssysteme, Erleichterungen für die grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV und eine Präzisierung der einschlägigen Verfahren bei der (teilweisen) Übertragung von Altersversorgungssystemen in andere Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen (Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der übernehmenden EbAV nach vorheriger Zustimmung jener der übertragenden EbAV, sowie die Zustimmung der Mehrheit der Begünstigten bzw. deren Vertreter wie z.B. der Betriebsrat) gewährleistet werden. Die nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaates sollten dadurch aber nicht beeinträchtigt werden.
Viele Maßnahmen, die von der EU-Richtlinie EbAV II gefordert werden, wurden in Österreich bei den Pensionskassen bereits erfolgreich umgesetzt. Dies betrifft u.a. Mindestaufsichtsstandards, Risikomanagement (Risikoübernahme, Aktiv-Passiv-Management, Rückversicherung,…), Auskunftspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, internes Kontrollsystem. Auf Unionsebene einheitlich geregelte quantitative Eigenmittelanforderungen und eine risikobasierte Unternehmenssteuerung, wie es im 3-Säulen-Modell von Solvency II für Versicherungsunternehmen enthalten ist, gibt es für EbAV weiterhin nicht.
Die EU-Mitgliedsländer haben die Pflicht, die Richtlinie bis 13.01.2019 in nationales Recht umzusetzen.
BLUE RIBAND PLAN
BWCI PENSION TRUSTEES LIMITED
Unser langjähriger unabhängiger Partner BWCI Group Limited (www.bwcigroup.com) mit Sitz auf den Kanalinseln, gegründet im Jahr 1979, hat den Blue Riband International Retirement Plan („Blue Riband Plan“) entworfen, der multinationalen Unternehmen als internationaler Pensionsplan vor allem für mobile Mitarbeiter angeboten wird. Der Blue Riband Plan ist eine kostengünstige, flexible, hervorragend gestaltete betriebliche Altersversorgung. Gemanagt wird der Blue Riband Plan (www.blueribandplan.com) von BWCI Pension Trustees Limited, einer auf Guernsey (Kanalinseln) registrierten Gesellschaft.
Der Blue Riband Plan bietet zwei Modelle, die je nach Bedarf unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten aufweisen. Der Arbeitgeber kann zwischen dem Blue Riband Plan und einem individuell gestalteten Pensionsplan innerhalb des Blue Riband Trust wählen.
HAUPTMERKMALE
DES BLUE RIBAND PLANS
Konzessionierte Treuhänder
Kostentransparenz
- Keine versteckten Kosten oder Gebühren!
- Ausführliche Kontoinformation kann online abgefragt werden (individuelle Zugriffsrechte für Mitarbeiter und Verantwortliche)
Beitragsorientierter Plan
- Investment der Beiträge hauptsächlich in US-Dollar
- Gerne werden auch andere Währungen akzeptiert (zusätzliche Gebühren möglich)
- Keine Begrenzung der Beitragshöhe auf Mitarbeiterebene
- Die Höhe der Beitragsrate (Prozentsatz) ist flexibel
- Freiwillige/obligatorische Beiträge des Arbeitnehmers (auch Einmalbeiträge) können vereinbart werden
Bestehende Pensionsansprüche
- Bestehende Pensionsansprüche können übertragen werden.
- Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension kann berücksichtigt werden.
Große Auswahl an Anlagefonds
- Aufteilung der Veranlagung in mehrere Fonds ist möglich.
- Arbeitnehmer kann individuell aus den definierten Anlagefonds auswählen und diese jederzeit ändern (mittels Onlinezugang).
Ansprüche aus dem Pensionsplan
- Die Ansprüche aus dem Pensionsplan können steuerfrei als Einmalzahlung geleistet werden und sind gegebenenfalls im Heimatland zu versteuern.
- Alternativ können diese Ansprüche (individuelles Trustvermögen) an ein Versicherungsunternehmen übertragen werden, dass aus dem Übertragungsbetrag an den ehemaligen Arbeitnehmer (bzw. an seine Hinterbliebenen) lebenslang jährliche Pensionszahlungen leistet.