Johannes Wirius | AKTUAR Betriebliche Vorsorge
ABELICA GLOBAL „Employee Benefits Practice Meeting 2016“

ABELICA GLOBAL „Employee Benefits Practice Meeting 2016“

Abelica Global
„EMPLOYEE BENEFITS PRACTICE“ MEETING 2016”

Jedes Jahr gibt es Veranstaltungen von Abelica Global (www.abelicaglobal.com), einem internationalen Netzwerk unabhängiger Aktuare und Berater im Bereich Betriebliche Vorsorge, bei denen dessen Mitglieder über Fachthemen und gemeinsame Ziele beraten.

 

In Brüssel fand nun vom 6. – 7. Juni im Hotel Radisson Blu Royal erneut ein Meeting zum Thema „Employee Benefits Practice“ statt. 31 Mitglieder aus 12 Ländern (Indien, Frankreich, Kanada, Deutschland, Österreich, USA, Kanalinseln, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Isle of Man, UK) führten einen regen Informationsaustausch bei Vorträgen, Workshops und Diskussionsrunden. Die beiden AKTUAR-Gesellschaften waren durch die Teilnehmer Johannes Wirius und Martina Lahner vertreten.

Hymans Robertson (www.hymans.co.uk) referierte über neue Möglichkeiten der Analyse und Dokumentation von Pensionsplänen, Sprenkels & Verschuren (www.sprenkelsenverschuren.nl) über Unterschiede in den Sterbe- und Invalidisierungstafeln und deren Verwendung in einzelnen Ländern.

K. A. Pandit (www.ka-pandit.com) erörterte exemplarisch Beratungsdienstleistungen zu Personalverpflichtungen für staatliche Einrichtungen in Indien.

Ein bedeutender Gastredner von der belgischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FSMA), Herr Karel De Bondt, berichtete über derzeitige Stellungnahmen der EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) zur geplanten IORP II-Richtlinie. Diese soll die derzeitige Richtlinie 2003/41/EG ersetzen und behandelt vor allem die Risikobeurteilung und Transparenz für Einrichtungen Betrieblicher Altersvorsorge (EbAV).

Zudem wurden aktuelle Beispiele von Projekten für Klienten, bei denen mehrere Abelica-Mitglieder länderübergreifend agieren, besprochen.

Galerie

ABZUGSVERBOT FÜR „MANAGER“ BEZÜGE ÜBER EUR 500.000– Inkrafttreten mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2014)

ABZUGSVERBOT FÜR „MANAGER“ BEZÜGE ÜBER EUR 500.000– Inkrafttreten mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2014)

ABZUGSVERBOT FÜR „MANAGER“-BEZÜGE ÜBER EUR 500.000
– Inkrafttreten mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2014)

Praxisrelevante Überlegungen anhand vertraglich vereinbarter Abfertigungszusagen

 

STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERTRAGLICH VEREINBARTEN ABFERTIGUNGSZUSAGEN

Im Zuge der Einführung des Abzugsverbotes für Managergehälter wurde auch ein Abzugsverbot für vertraglich vereinbarte Abfertigungszusagen im § 20 Abs. 1 Z. 8 EStG gesetzlich verankert. Dieses Abzugsverbot besteht insoweit, als die Abfertigung beim Empfänger nicht mit einem Steuersatz von 6% besteuert wird. Es betrifft somit nicht nur Manager, deren Gehalt die festgesetzte Grenze von EUR 500.000,– übersteigt, sondern alle Abfertigungszusagen, sei es auch in geringer Höhe.

Scheint diese Regelung auf den ersten Blick leicht vollziehbar zu sein, zeigt sich auf den zweiten Blick, dass man es bei gegenständlicher Norm mit einem besonders krassen Beispiel zu tun hat, wie man den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, aber auch für die Finanzverwaltung, exorbitant erhöht.

Denn aufgrund der Norm des § 20 Abs. 1 Z. 8 EStG muss hinsichtlich der Rückstellungen für Abfertigungszusagen, die unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 3 EStG grundsätzlich abzugsfähig sind, nunmehr jedes Jahr zusätzlich berechnet werden wie hoch der Betrag ist, der gemäß § 67 Abs. 6 EStG mit 6% zu besteuern ist.

Eine derartige Berechnung war vor Erlassung des § 20 Abs. 1 Z. 8 EStG nur ein einziges Mal, nämlich bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, notwendig. Seit 28.02.2014 muss diese komplexe Berechnung nunmehr jährlich durchgeführt werden, wobei dies in der Praxis nur in Zusammenarbeit mit der Lohnverrechnung erfolgen kann.

Somit wurde das Ziel jeder Steuerreform, nämlich die Verwaltungsvereinfachung, durch die Schaffung dieser Norm konterkariert.

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