ABZUGSVERBOT FÜR „MANAGER“-BEZÜGE ÜBER EUR 500.000
– Inkrafttreten mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2014)
Praxisrelevante Überlegungen anhand vertraglich vereinbarter Abfertigungszusagen
STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERTRAGLICH VEREINBARTEN ABFERTIGUNGSZUSAGEN
Im Zuge der Einführung des Abzugsverbotes für Managergehälter wurde auch ein Abzugsverbot für vertraglich vereinbarte Abfertigungszusagen im § 20 Abs. 1 Z. 8 EStG gesetzlich verankert. Dieses Abzugsverbot besteht insoweit, als die Abfertigung beim Empfänger nicht mit einem Steuersatz von 6% besteuert wird. Es betrifft somit nicht nur Manager, deren Gehalt die festgesetzte Grenze von EUR 500.000,– übersteigt, sondern alle Abfertigungszusagen, sei es auch in geringer Höhe.
Scheint diese Regelung auf den ersten Blick leicht vollziehbar zu sein, zeigt sich auf den zweiten Blick, dass man es bei gegenständlicher Norm mit einem besonders krassen Beispiel zu tun hat, wie man den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, aber auch für die Finanzverwaltung, exorbitant erhöht.
Denn aufgrund der Norm des § 20 Abs. 1 Z. 8 EStG muss hinsichtlich der Rückstellungen für Abfertigungszusagen, die unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 3 EStG grundsätzlich abzugsfähig sind, nunmehr jedes Jahr zusätzlich berechnet werden wie hoch der Betrag ist, der gemäß § 67 Abs. 6 EStG mit 6% zu besteuern ist.
Eine derartige Berechnung war vor Erlassung des § 20 Abs. 1 Z. 8 EStG nur ein einziges Mal, nämlich bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, notwendig. Seit 28.02.2014 muss diese komplexe Berechnung nunmehr jährlich durchgeführt werden, wobei dies in der Praxis nur in Zusammenarbeit mit der Lohnverrechnung erfolgen kann.
Somit wurde das Ziel jeder Steuerreform, nämlich die Verwaltungsvereinfachung, durch die Schaffung dieser Norm konterkariert.